Elternunterhalt
Alle Fragen im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern, die von der zuständigen Sozialbehörde erhoben werden.
Was ist vor und nach dem Zugang einer Rechtswahrungsanzeige zu beachten? In welcher Höhe muss ggf. geleistet werden? Kann Verwirkung eingewendet werden? Was muss der Partner preisgeben? Was kann getan werden, um die eigene Altersvorsorge nicht zu gefährden.
Der BGH hat am 18. Januar 2017 – Az. XII ZB 118/16 – leider zuungunsten eines Sohnes per Beschluss entschieden, dass die Tilgungsleistungen für dessen Eigenheim neben den Zinsen zwar bis zur Höhe des Wohnvorteils von seinem Einkommen als Elternunterhaltsverpflichteten abgezogen werden können, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälere.
Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil sei jedoch als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
Dies war bislang nicht der Fall und es war möglich, die monatlichen Tilgungsleistungen vom Einkommen abzuziehen und zusätzlich die vollen 5 % ergänzende Altersvorsorge zu betreiben. Die Entscheidung führt somit u.U. zu einer erheblichen Verringerung des monatlich verfügbaren Einkommens der unterhaltsverpflichteten Kinder.
Siehe hierzu: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77504&pos=0&anz=1